Barrierefreiheit von Websites prüfen - Warum das jetzt wichtig ist!
Ab 2025 per Gesetz: Deshalb ist es wichtig die Barrierefreiheit von Websites jetzt zu prüfen.
Das “Race 2 Accessibility” hat längst begonnen. Ab Mitte 2025 greift für viele Unternehmen die Pflicht, die Prinzipien der Barrierefreiheit auf ihrer Website zu erfüllen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz versetzt nach öffentlichen Stellen jetzt auch die Privatwirtschaft in die Lage, sich grundsätzlich mit der eingesetzten Technik, umgesetzten Designs und bestehenden redaktionellen Inhalten zu beschäftigen. SUTSCHE beantwortet die wichtigsten Fragen zur Pflicht zur Barrierefreiheit.
Eins vorweg: Auch wenn sich die gesetzlichen Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von Websites in den vergangenen Jahren stetig erweitert haben und immer mehr Bereiche betreffen, eine generelle Pflicht zur Barrierefreiheit im Web gibt es noch nicht.
Mit der Verabschiedung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) hat sich die Zahl der betroffenen Unternehmen und Branchen jedoch deutlich erhöht. Das entsprechende Gesetz mit dem klangvollen Namen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist an dieser Stelle sehr umfassend formuliert und weist betroffene Branchen beziehungsweise Produkte und Dienstleistungen explizit aus. Das Gesetz ist abschließend formuliert. Unternehmen, die sich und ihre Produkte in den Regelungen nicht wiederfinden, sind also auch nicht vom Gesetz betroffen.
Und jetzt das aber. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat sich die Zahl der betroffenen Unternehmen massiv erhöht. Das gilt vor allem deswegen, weil der sogenannte „elektronische Geschäftsverkehr“ unter das BFSG fällt. Sehr vereinfacht formuliert bedeutet das: Betätigt sich ein Unternehmen als Online-Händler, betreibt also eine Form von E-Commerce, ist es vom Gesetz betroffen und zur barrierefreien Gestaltung verpflichtet.
Neben dem Verkauf physischer Produkte gilt das übrigens auch für Dienstleistungen. Auch die Möglichkeit für Nutzer, auf der Website eines Unternehmens beispielsweise einen Termin für eine Beratung zu buchen, reicht bereits aus, um unter das BFSG zu fallen.
Neben dem elektronischen Geschäftsverkehr führt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Branchen und Dienstleistungen explizit auf. Dazu zählen unter anderem Personenbeförderungsdienste und Banken. Das BFSG regelt darüber hinaus nicht nur, dass Webseiten barrierefrei gestaltet werden müssen. Das Gesetz nimmt unter anderem auch Hersteller von bestimmten Produktgruppen wie Telekommunikationsdienste oder Selbstbedienungsterminals in die Pflicht, die angebotenen Produkte selbst barrierefrei zu gestalten.
Die dem BFSG angehörige Verordnung geht sogar einen Schritt weiter. Sie legt fest, dass auch für die Benutzung notwendige Informationen auf mehr als einem sensorischen Kanal verfügbar sein müssen. Als Beispiel nennt die Verordnung Webseiten. Der Druck auf die barrierefreie Gestaltung erhöht sich also weiter: Die Website muss also gegebenenfalls nicht nur in ihrer Funktion als Website barrierefrei gestaltet werden, sondern zusätzlich als Kanal für den barrierefreien Zugang zu Informationen zu Produkten dienen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Act. Der EAA ist eine von der Europäischen Union gefasste Richtlinie und bereits seit dem 28. Juni 2019 in Kraft. Der EAA soll die Barrierefreiheit europaweit aneinander angleichen und allgemeine Standards schaffen.
Basis des European Accessibility Act sind wiederum die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Hier sind internationale Standards zur barrierefreien Gestaltung von Webangeboten gesammelt und eindeutig definiert. Die WCAG werden fortlaufend erweitert und aktualisiert. „Hüter“ der WCAG sind die Initiativen WAI und W3C. In aller Kürze: Die WCAG sind wie eine Pyramide aufgebaut und unterteilen sich in die vier Grundprinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Sie bilden die Leitplanken für 13 Richtlinien, die wiederum durch mehr als 70 Erfolgskriterien eindeutig definiert und benannt werden können. Je nach Gestaltung der Website kann die Konformität mit diesen Prinzipien, Richtlinien und Erfolgskriterien in drei unterschiedlichen Stufen bemessen werden: Level A, AA und AAA.
Die WCAG lassen also kaum eine Frage offen, sind allerdings nicht rechtlich bindend. Diese rechtliche Grundlage für die Übersetzung in nationales Recht wurde mit dem European Accessibility Act geschaffen. Der EAA orientiert sich mit seinen definierten Standards am WCAG-Level AA.
Bis zur Verabschiedung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes waren nur öffentliche Stellen des Bundes zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites verpflichtet. Geregelt wurde das im Behindertengleichstellungsgesetz. Auf öffentliche Stellen auf Landesebene wurde die Betrachtung schon vielschichtiger. Die Gesetze der einzelnen Bundesländer variieren hier mitunter. Öffentliche Stellen sind neben der Bereitstellung einer barrierefreien Website beispielsweise auch dazu verpflichtet, einen Teil der Inhalte in leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. Vom Behindertengleichstellungsgesetz waren und sind darüber hinaus weitere Institutionen und Branchen betroffen. Dazu zählen:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt jetzt auch deutlich mehr privatwirtschaftliche Unternehmen in die Pflicht. Speziell die Ausweitung des Gesetzes auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ verändert die Ausgangslage für etliche Unternehmen. Wer einen Onlineshop betreibt, wird sich in jedem Fall mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigen müssen. Ausnahmen sind vorerst nur für Kleinstunternehmen vorgesehen.
Ergänzend zum Gesetzestext hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ausführliche Leitlinien erstellt, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anhand konkreter Beispieler genauer erklären.
Mit dem 28. Juni 2025 ist die Umsetzung der Pflicht zur Barrierefreiheit auf den Tag genau festgelegt. Alle Produkte und Dienstleistungen, die von den Gesetzen betroffen sind und nach diesem Stichtag in den Handel gehen, müssen barrierefrei gestaltet werden. In Bezug auf Websites und mobile Anwendungen sind solche Angebote ausgenommen, die als Archive gelten. Die Inhalte müssen nicht aktualisiert oder überarbeitet werden.
Trotz dieses noch vergleichsweise großzügigen Zeitfensters bis zur rechtlichen Verbindlichkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind betroffene Unternehmen gut beraten, frühzeitig notwendige Maßnahmen einzuleiten - beginnend mit einer genauen Überprüfung der eigenen Betroffenheit. Ein erster Überblick ist mit unserem Self-Check in wenigen Minuten verschafft. Wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine eingehende (juristische) Überprüfung der Betroffenheit von BFSG in jedem Fall sinnvoll ist.
Unternehmen haben die Möglichkeit, Barrierefreiheit selbst proaktiv zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Kriterien zur barrierefreien Gestaltung von Websites zeichnen sich vor allem durch hohe Transparenz aus. Was warum erfüllt sein muss und wie geprüft wird, wird unter anderem hier genau erklärt.
Für die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wiederum sind die Marktaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Sie überprüfen die Konformität von Websites in Stichproben und gehen Hinweisen und Beschwerden von Bürgern und Initiativen nach. Sie können betroffene Unternehmen bei Beanstandungen zur Herstellung von Barrierefreiheit auffordern. Laut der von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlichten Leitlinien können Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe verhängt werden.
Ein erster Test mit gängiger und frei verfügbarer Software zeigt auf vielen Websites das gleiche Bild: Vollständige Barrierefreiheit kann kaum gewährleistet werden - muss es auch nicht. Ein genauer Blick in Barrierefreiheitserklärungen von Websites, die bereits rechtlich zur Konformität verpflichtet sind, zeigt oft: Es gibt Lücken in der barrierefreien Gestaltung. Häufig wird der Ausdruck "barrierefrei" deshalb auch durch "barrierearm" ersetzt.
Mit einer gründlichen und strukturierten Konzeption der Website können diese auf ein Minimum reduziert werden. Wer sich früh genug und grundsätzlich mit der Barrierefreiheit im Web auseinandersetzt, kann die Aufwände für die Umsetzung gering halten.
SUTSCHE hat die Erfahrung gemacht, dass für die barrierefreie Gestaltung von Websites drei Säulen zusammengebracht werden müssen.
Barrierefreiheit muss auf technischer Ebene - also beispielsweise durch die Auswahl des richtigen Content-Management-Systems - hergestellt werden. Auf Seite der Systeme ist das Thema Barrierefreiheit noch lange nicht abgeschlossen und gelöst. CMS Hersteller arbeiten stattdessen kontinuierlich an Lösungen, die vor allem redaktionelle Unterstützung bei der Erstellung barrierefreier Inhalte liefern.
Das soll vor allem die zweite Säule - die inhaltliche Ebene - entlasten. Die Transformation bestehender, nicht-barrierefreier Inhalte ist das eine, die langfristige Erfüllung dieser Standards das andere. Besonders um die Kriterien hinsichtlich der Verständlichkeit zu erfüllen, sind in der Regel umfassende Anpassungen an bestehenden Inhalten notwendig. Die dafür ergriffenen Maßnahmen sollten in diesem Zuge unbedingt in Contentprozesse übernommen werden, um auch neue Inhalte von Beginn an barrierefrei gestalten zu können. Ein wesentlicher Knackpunkt im Zusammenspiel aus Technik und Inhalt könnte darin liegen, alle Kriterien mit technischer Unterstützung zu erfüllen, ohne dabei die Time-to-Page in Contentprozessen maßgeblich zu verlängern. Wer Barrierefreiheit sagt, muss also früher oder später auch Content Strategie sagen.
Den dafür notwendigen Rahmen bildet nicht zuletzt die dritte Säule der barrierefreien Website - das Design. Auch hier kann durch die saubere Konzeption mit überschaubarem Aufwand viel erreicht werden. Am Leitsatz „Weniger ist mehr“ scheint in dieser Hinsicht etwas dran zu sein. Durch die Umsetzung reduzierter Designs und der Konzentration auf wenige gestalterische Elemente kann potenziellen Hindernissen aus dem Weg gegangen werden.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nimmt ab 2025 deutlich mehr Unternehmen in die Pflicht, Websites barrierefrei zu gestalten. Das stellt spezielle Anforderungen an das Content Management. SUTSCHE bietet hier Orientierung und Hilfe, Ihr System und Content barrierearm aufzustellen.
Leistung: Barrierefreiheit »SUTSCHE will besonders Redaktionen und Marketingabteilungen von betroffenen Unternehmen unterstützen. Dafür begegnen wir der Pflicht zur Barrierefreiheit im Web vor allem auf redaktioneller und prozessualer Ebene.
In einem initialen Workshop verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick darüber, wo ihr Unternehmen hinsichtlich der Barrierefreiheit aktuell steht und zukünftig stehen soll. Durch die Vermittlung von Wissen bringen wir alle relevanten Stakeholder auf den gleichen Wissensstand. Damit legen wir die Grundlage für die richtige Überarbeitung redaktioneller Inhalte und von Contentprozessen.
Mit der unabhängigen Auswahl des richtigen Content Management Systems legen wir darüber hinaus gemeinsam die technische Basis für die Erfüllung der Pflicht zur Barrierefreiheit. Im Implementierungsprojekt behalten wir konkreten Anforderungen an das Design im Auge.
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Als Content Consultant und studierter Journalist verfügt er über ein profundes Verständnis für wirkungsvolle Kommunikation und die Analyse von ganzheitlichen Content-Strategien. Bemerkenswert ist Henrik's Fähigkeit, komplexe Themen klar und prägnant darzustellen, konzeptionell zu arbeiten und neue Themengebiete zu erschließen.
Henrik Wittenborn war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Inhalts Teammitglied der SUTSCHE GmbH.