Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsparteien
Der unter Verwendung dieser AGB geschlossene Vertrag wird zwischen der SUTSCHE GmbH (im Folgenden SUTSCHE genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner geschlossen. Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SUTSCHE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand
a) Bei dem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Inhalt dieses Vertrages ist Beratung und Unterstützung des Vertragspartners durch SUTSCHE im Rahmen von Projekten im Bereich der Digitalberatung.
b) Es wird kein Anstellungsvertrag geschlossen. Vielmehr beansprucht SUTSCHE die volle Entscheidungsfreiheit und unternehmerische Unabhängigkeit bei der Erbringung seiner Dienstleistung für Dritte. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
c) Es wird kein Werkvertrag geschlossen. Innerhalb des Vertrages wird von SUTSCHE kein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg geschuldet. Dies gilt für alle im Angebot aufgeführten Leistungen.
d) Beratungen in Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Es ist bekannt, dass bei der Erbringung derartiger Beratungsleistungen besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten und Genehmigungen vorzuhalten sind. SUTSCHE weist den Vertragspartner darauf hin, dass bestimmte Umstände subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB darstellen, sofern der Vertragspartner beabsichtigt, bezüglich und oder im Ergebnis dieser Beratung, öffentliche Förderungen in Anspruch zu nehmen.
3. Vertragsschluss
a) Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes, welches von SUTSCHE auf Anfrage und unter Zugrundelegung der Informationen des Vertragspartners erstellt und an diesen übersandt worden ist, zustande.
b) Das Angebot kann nur innerhalb der von SUTSCHE im Angebot erklärten Annahmefrist durch den Vertragspartner angenommen werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Annahmeerklärung bei SUTSCHE.
4. Dienstleistungsumfang
a) Jeweils vereinbart werden die im Angebot benannten Dienstleistungen von SUTSCHE, wobei der genaue Umfang der vereinbarten Leistungen und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten im Angebot definiert werden.
Diese Dienstleistungen können aus folgenden Leistungen bestehen:
(1) CMS Bewertung
(2) Rollout
(3) Contentpflege
(4) Beratung bei der Beschaffung von Hard- und Software
(5) weitere individuell vereinbarte Dienstleistungen
b) Der jeweilige Leistungszeitraum für die durch SUTSCHE zu erbringenden Dienstleistungen wird im Angebot festgelegt.
c) Die Leistung von SUTSCHE gilt als erbracht, wenn die von SUTSCHE angebotenen Leistungsstunden erbracht sind und in einem Bericht zusammengefasst sind.
d) Leistungen im Zusammenhang mit der Beratung bei Beschaffung von Hard- und Software sind, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erbracht, wenn SUTSCHE die entsprechenden Waren und Dienstleistungen in hinreichend individualisierter Form und eine Bezugsquelle benennt. Der Auftrag beinhaltet keine Bevollmächtigung und keine Beauftragung von SUTSCHE zum Abschluss von Verträgen mit Dritten.
e) SUTSCHE bestimmt in pflichtgemäßem Ermessen Ort und Zeit der Arbeit. Tätigkeiten am Ort des Betriebssitzes oder etwaigen Niederlassungen des Vertragspartners erfolgen nach gesonderter Vereinbarung und sofern dies zur Erledigung der übertragenen Aufgabe geboten ist. SUTSCHE kann monatlich einen Arbeitstag für Dokumentationszwecke am Sitz des Vertragspartners zugunsten des laufenden Auftrages verwenden.
f) Sollte sich im Laufe der Beratungstätigkeit herausstellen, dass die im Angebot definierten Aufgaben den ursprünglich veranschlagten Zeitaufwand oder den finanziellen Rahmen übersteigen, ist SUTSCHE nach Erkennen des Sachverhalts sofort zur Information des Vertragspartners verpflichtet. Der Vertragspartner entscheidet sodann über eine etwaige Erweiterung des zeitlichen Umfanges des Auftrages.
5. Mitarbeiter / Subunternehmer
SUTSCHE kann für die Erbringung eigene Mitarbeiter bzw. Unterauftragnehmer einsetzen.
6. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
a) Der Vertragspartner verpflichtet sich, SUTSCHE bei der Durchführung der Dienstleistung nach Kräften zu unterstützen.
Hierzu zählt insbesondere – auch ohne besondere Aufforderung – die rechtzeitige Überlassung aller für die Ausführung des Auftrages benötigten Unterlagen, Informationen (einschließlich Passwörter) und die wahrheitsgemäße und vollständige Weitergabe von allen sonstigen Umständen, die für die Ausführung von Bedeutung sein können.
Diese Verpflichtung gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit vonSUTSCHE bekannt werden. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner auf Anforderung alle nötigen Arbeitsmittel, d.h. je einen möglichst gesonderten Arbeitsplatz für die eingesetzten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der SUTSCHE, sowie die Benutzung der Kommunikationseinrichtungen (Telefon, Internetanschluss, Telefax etc.) für dienstliche Zwecke im Hause unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
b) Der Vertragspartner verpflichtet sich eine(n) hinreichend fachkundigen und bevollmächtigten Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter ihres Unternehmens für die Dauer dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur verbindlichen Klärung aller entstehenden Fragen zu benennen.
c) Der Vertragspartner hat die erforderliche Hardware und Software bereitzustellen.
c) Sollte der Vertragspartner den Mitwirkungspflichten auch nach wiederholter schriftlicher Aufforderung durch SUTSCHE nicht nachkommen, so gilt Ziffer 12. dieser AGB
7. Verschwiegenheit, Datenschutz
a) SUTSCHE verpflichtet sich, über alle bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu bewahren, ohne Unterschied, ob es sich dabei um die den Vertragspartner selbst oder deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, der Vertragspartner entbindet SUTSCHE im Einzelfall ausdrücklich von dieser Schweigepflicht.
b) Berichte und Empfehlungen, die sich auf den Auftrag und den Vertragspartner beziehen, darf SUTSCHE nur mit Einwilligung des Vertragspartners an Dritte aushändigen. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter und Subunternehmer von SUTSCHE.
c) SUTSCHE wird übergebene Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen.
8. Gewährleistung
SUTSCHE führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze und allgemein anerkannter fachlicher Regeln durch. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen; Gewährleistung für den Inhalt solcher Empfehlungen und Prognosen übernimmt die SUTSCHE nicht. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB über das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB).
9. Haftung
a) SUTSCHE haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von SUTSCHE.
c) Vertragswesentliche Pflichten von SUTSCHE im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
d) Sollte es durch vom Vertragspartner bereitgestellte Software/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der Rechte anderer Dritter kommen, so stellt der Vertragspartner SUTSCHE bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.
10. Schutz des geistigen Eigentums
a) Der Vertragspartner garantiert, dass die im Rahmen des Auftrags von SUTSCHE gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die eigenen Zwecke des Vertragspartners verwandt werden.
b) Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei SUTSCHE.
c) Der Vertragspartner erhält das unwiderrufliche, uneingeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, SUTSCHE bleibt allerdings berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Auftraggeber bei anderen Kunden zu verwenden.
11. Vergütung / Spesen / Zahlungsmodalitäten
a) Die Höhe der jeweiligen Vergütung von SUTSCHE wird für jeden Auftrag im jeweiligen Angebot separat festgelegt.
b) Im jeweiligen Angebot wird auch festgelegt, ob die Vergütung in Form eines Festpreises oder in Form einer Stundenabrechnung für die geleistete Arbeitszeit gezahlt wird. Auch die Zahlungsmodalitäten werden im Angebot separat geregelt. Insofern behält sich die SUTSCHE vor, bis zu 100 % der Vergütung bereits mit Rechnungsstellung und vor Leistungserbringung zu verlangen. Eine abweichende Vereinbarung der Zahlungsmodalität im Angebot bleibt ebenfalls vorbehalten.
c) SUTSCHE hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, die bei Ausübung der Dienstleistung entstehen (Spesen), wenn dies im Angebot vereinbart worden ist. Einwände gegen die angerechneten sonstigen Erstattungen müssen innerhalb von zwei Tagen nach dem Zugang der Abrechnung / Aufstellung und Angabe der Gründe bei SUTSCHE angemeldet werden, ansonsten gilt diese als genehmigt.
d) Spesen für Vor-Ort Einsätze bei dem Vertragspartner sowie zu sonstigen Zielen (Lieferanten, Endkunden, Geschäftspartnern) werden im Rahmen des Auftrags wie folgt vergütet:
(1) Reisezeiten werden zu 50% als Arbeitszeit auf Basis des Stundensatzes abgerechnet.
(2) Erstattet werden Fahrtkosten Deutsche Bahn 2. Klasse (gegebenenfalls zuzüglich Zuschlägen), Flugkosten der Economy-Class bei Benutzung eines Flugzeuges, jeweils unter Vorlage des Kostenbelegs, 0,50 € für jeden mit dem PKW gefahrenen Kilometer, unter Vorlage einer Kilometer- Aufstellung und der Angabe des Grundes der Reise, Mietwagenkosten.
(3) Erstattet werden die Übernachtungskosten der Unterbringung der Mitarbeiter / -innen der SUTSCHE in einem örtlichen Mittelklassehotel in Höhe von 150,00 € netto pro Nacht und Mitarbeiter.
e) Alle Preis- und Betragsangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwert- / Umsatzsteuer.
12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung / Außerordentliches Kündigungsrecht
Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der von SUTSCHE angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Vertragspartner eine ihm obliegende Mitwirkung, trotz Mahnung und Fristsetzung durch SUTSCHE, so ist SUTSCHE zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. SUTSCHE behält einen Anspruch der durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen und auf die vereinbarte oder nach diesem Vertrag geschuldete Vergütung, allerdings unter Anrechnung der durch die Kündigung erspart bleibenden Aufwendungen.
13. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des geschlossenen Dienstleistungsvertrages wird im Angebot definiert. In den Fällen von Nr. 4 f), verlängert sich die Vertragslaufzeit unter Anpassung des Vergütungsanspruchs nach Absprache mit dem Auftraggeber, um den bis zur abschließenden Bearbeitung des Auftrags nötigen Zeitraums.
14. Zurückbehaltung, Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
a) Sollte der Vertragspartner mit Zahlung der Vergütung in Verzug geraten, hat SUTSCHE - bis zur Begleichung ihrer Forderungen - an den überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
b) Die Verpflichtung von SUTSCHE zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder 6 Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung.
15. Sonstiges
a) Für diesen Vertrag sowie die Verwendung der überlassenen Daten oder Gegenstände gilt deutsches Recht.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Bielefeld.
c) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und die inhaltlich der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt.
d) SUTSCHE ist berechtigt, den Auftraggeber nebst Auftragsbeschreibung unter Verwendung seines Logos im Rahmen eigener Werbung zu nennen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Broschüren, den Internetauftritt und andere digitale Medien.